Vereinssatzung

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 VEREINSSATZUNG

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Wismarer Schützenverein "Hanse " e. V. 1990 und hat seinen
Sitz in Wismar. Der Verein ist in dem Vereinsregister bei dem Amtsgericht Wismar eingetragen. Der Verein ist dem Kreisschützenverbandes NWM, Mitglied des Landesschützen-
verbandes MecklenburgVorpommern e. V. und damit des Deutschen Schützenbundes e. V.,
sowie dem Bund Deutscher Schützen angeschlossen und ist über den Fachverband Mitglied
des Landessportbundes und seiner Gliederung. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Gerichtsstand des Vereins ist die Hansestadt Wismar.

§ 2 Der Zweck des Wismarer Schützenvereins "Hanse" e. V. 1990 ist:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes, steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

  1. Pflege des sportlichen Schießens auf regionaler und Überregionaler Ebene nach einheitlichen Richtlinien der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes.
  2. Die Jugendpflege zur Förderung des Nachwuchses nach den Grundsätzen Der Deutschen Sportjugend.
  3. Die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums als wertvoller Bestand- Teil unseres Kulturgutes.
  4. Unterhaltung und Erweiterung der vereinseigenen Schießstände und der Übrigen Vereinsanlagen zum Nutzen aller Vereinsmitglieder.
  5. Erhaltung der Gemeinnützigkeit innerhalb der staatlichen Rechtsordnung und im Sinne steuerrechtlicher Bestimmungen freie Mittel aus Überschüssen der Vereinsführung sind ausschließlich zweckbestimmt zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinsaufgaben zu verwenden.

Der Verein enthält sich grundsätzlich jeder parteipolitischen Aktivität und der Verfolgung
Schießsport fremder Ziele. Er ist somit selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person erwerben. Sofern sie
sich zur Beachtung der Bestimmungen dieser Vereinssatzung durch Unterschrift
bekennt und zur Ausübung des Schießsportes nach der Sportordnung des DSB
und des BDS befähigt ist. Für nicht volljährige Personen ist hierzu die Einwilligung
der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Sie ist durch Unterschrift auf dem Aufnahme-
antrag zu bestätigen.

§4 Rechte und Pflichten
1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Alle volljährigen Mitglieder
sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Nicht volljährige Mitglieder
dürfen das Stimmrecht nur bei den von der Jugendabteilung einberufenen
Versammlungen ausüben.
Minderjährige werden in der Mitgliederversammlung durch den Jugendleiter
vertreten.
2. Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Vereinsordnung (siehe §19) die
vereinseigenen Anlagen und Einrichtungen zu nutzen, sowie alle vom Verein
ausgerichteten Veranstaltungen zu besuchen. Einladungen werden in der Regel
ausgehängt
3. Alle Mitglieder haben die Pflicht, den Verein und seine Ziele nach besten
Kräften zu fördern, die Beiträge zu leisten, Schaden und andere Nachteile zu
Vermeiden und sich nach der Satzung und den Vereinsordnungen zu richten.

§ 5 Aufnahmebestimmungen
1. Aufnahmeanträge sind schriftlich auf einem besonderen Vordruck bei einem
Mitglied des Vorstandes einzureichen. Über die Aufnahme des Antragstellers
entscheidet der Vorstand mehrheitlich. Gründe für eine evtl. Ablehnung des
Aufnahmeantrages werden nicht bekannt gegeben.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, in dem die Aufnahme er-
folgt. Sie wird wirksam, nachdem die festgesetzte Aufnahmegebühr bezahlt ist.

§ 6 Beitragspflichten
Zu den Pflichten der Mitglieder gehören die pünktliche Zahlung der Beiträge und der
Sonderleistungen, deren Höhe jeweils von der Jahreshauptversammlung oder durch
eine außerordentliche Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag ist eine
Bringschuld. Er ist bis zu 30. November des Vorjahres laut Finanzordnung zu entrichten.
In bestimmten Sonderfällen kann der Vorstand auf Antrag eines Mitgliedes dessen
Beiträge nach der Höhe mindern. Beitragsrückstände werden schriftlich angemahnt. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des gemahnten Mitgliedes. Der ausstehende
Mitgliedsbeitrag ist bis zu seinem Eingang, gemäß §288 Abs. 1 BGB mit 5% über dem
jeweils aktuellen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Beitragsfrei sind: Ehrenmitglieder

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Austritt aufgrund eigener Kündigung bzw. durch Kündigung
des gesetzlichen Vertreters
b) durch Tod
c) durch Ausschluss

zu a) Der Austritt aufgrund einer Kündigung kann grundsätzlich nur zum Ende des
Kalenderjahres erfolgen und muss spätestens bis zum 30. November eines jeden
Jahres dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.

zu b) Beim Tode eines Mitgliedes erlöscht die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht mit
dem Ende des Sterbemonats.

zu c) Durch Beschluss des Vorstandes können Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn sie
Mehr als 3 Monatsbeiträgen im Rückstand sind und diesen Beitrag auch nach schriftlicher
Mahnung durch den Vorstand, nicht innerhalb von vier Wochen nach Absendung der
Mahnung voll entrichten. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die
letzte bekannte Adresse des Mitgliedes gerichtet werden. In der Mahnung muss auf den
bevorstehenden Ausschluss des Mitgliedes hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch
Wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
Der Vorstand stimmt über den Ausschluss eines Mitgliedes ab, wenn

  1. durch seine unehrenhafte Handlung innerhalb oder außerhalb des Vereins dem
    Ansehen des Vereins oder eines einzelnen Mitgliedes erheblich geschadet wird,
    so dass eine weitere Mitgliedschaft unzumutbar geworden ist,
  2. die Achtbarkeit im Sinne des BGB nicht mehr gegeben ist,
  3. durch Wort, Schrift oder Handlungen das schützenbrüderliche/schützen-schwesterliche Verhältnis empfindlich gestört ist.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an den
Verein. Dieser wird in seinem Bestand und seinem Vermögen durch das Ausscheiden
einzelner Mitglieder oder Gruppen von Mitgliedern nicht berührt.

§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus.

  • dem Präsidenten
  • dem Vizepräsidenten
  • dem Schatzmeister
  • dem Sportleiter
  • dem Jugendleiter
  • dem Schriftführer
  • der Damenleiterin
  • dem Bogensportleiter

Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ausnahmslos zwischen den Mitgliederversammlungen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident bzw. der Vizepräsident.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter mindestens der Präsident oder Vizepräsident, anwesend sind.
Der Verein wird gerichtlich und nach außen durch

  • den Präsidenten,
  • den Vizepräsidenten
  • den Schatzmeister

(mindestens jedoch durch 2 der o. g. Personen) vertreten.
Vereinbarungen, Verträge, Absprachen, Festlegungen usw. werden erst durch die Unterschriften der genannten Personen rechtswirksam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
In den Vorstand sind nur Vereinsmitglieder wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl ist grundsätzlich zulässig.
§ 10 Mitgliederversammlung
Im Geschäftsjahr findet eine Ordentliche Mitgliederversammlungen statt bzw.
außerordentliche Mitgliederversammlungen können zweimal im Jahr stattfinden,
falls es im Interesse des Vereins erforderlich ist oder 1/4 der Mitglieder schriftlich
unter Angabe der Gründe beim Vorstand hierüber den Antrag stellt.

§ 11 Die Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Sie ist zuständig für.

  • Etgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Entgegennahme der Berichte des Kassenprüfers
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung über Anträge
  • An- und Verkauf von Grundstücken, Immobilien und Beleihungen
  • Entlassung und Wahl des Vorstandes
  • Wahl des Kassenprüfers
  • Genehmigung der Haushaltspläne
  • Festsetzung von Beiträgen und Umlagen
  • Auflösung des Vereins

 

§ 12 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt mit der Bekanntgabe der Tagesordnung in geeigneter Form für alle Mitglieder, mindestens jedoch 14 Tage vor Durchführung.
Anträge auf Satzungsänderungen sind dem Vorstand einzureichen.

§ 13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten des Vorstandes oder in dessen Abwesenheit vom Vizepräsidenten geleitet. Bei Verhinderung wird durch die Versammlung der Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestimmt.

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn über 1/3 der Mitglieder anwesend sind.
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  3. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident bzw. der Vizepräsident.
  4. Satzungsänderungen sind mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu treffen.
  5. Die Auflösung des Vereins kann nur durch 2/3 aller Mitglieder des Vereins erfolgen.

§ 14 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 15 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren, 3 Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand oder eines von ihm eingesetzten Gremiums angehören. Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Halbjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfbericht. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte bzw. bei Neuwahl die Entlastung des Kassierers sowie der übrigen Vorstandsmitglieder. Unstimmigkeiten sind sofort nach Feststellung dem Vorstand bekannt zu geben.

§ 16 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand

  • eine Geschäftsordnung,
  • eine Finanzordnung sowie,
  • eine Benutzerordnung der Sportstätten zu erlassen.

Weitere notwendige Ordnungen beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 17 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen und vom Vorstand ist unter Angabe des Ortes, der Zeit und des Abstimmungsergebnisses jeweils eine Niederschrift anzufertigen und aufzubewahren.
Die Niederschriften sind vom Präsenten bzw. vom Versammlungsleiter und dem vom
Präsenten bzw. vom Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer
zu unterschreiben.

§ 18 Verwendung der Mittel
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Notwendige Auslagen werden erstattet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 19 Haftung
Der Verein übernimmt keinerlei Haftung für die in seinen Räumen gelagerten Waffen,
Munition und Zubehör oder sonstige Dinge aus dem Privatbesitz seiner Mitglieder.
Die Mitglieder des Vereins sind über den Landesschützenverband Mecklenburg/
Vorpommern gegen Unfall und Haftpflicht im gesetzlichen Umfang versichert.

§20 Kunst UrhG
Mitglieder des Wismarer Schützenvereins Hanse e.V.1990 treten ihre Urheberrechtsansprüche laut

§ 21 Auflösung des Vereins
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur durch eine 2/3 Mehrheit der ordentlichen Mitglieder an den Vorstand gestellt werden. Innerhalb von 3 Monaten ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Für die Zustimmung ist dann eine 2/3 Mehrheit
der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Hansestadt Wismar, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§22 Kunst
UrhG an Bildern von öffentlichen Veranstaltungen, Königsfotos und Vergleichbaren Veranstaltungen an den Wismarer Schützenverein Hanse e.V.1990 ab und erklären sich einverstanden, dass diese Präsentationszwecken zum Beispiel im Internet oder Zeitungen durch den Verein veröffentlicht werden dürfen.

Wismar, den 09.03.2019

Wismarer Schützenverein
Hanse e.V. 1990
   
Poelerstrasse 124a
23970 Wismar
Telefon: +49 3841 21 01 17
E-Mail: schuetze@hanse-ev1990.de
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